LKW Getriebeservice · Michael Binzer

AGB


I. AUFTRAGSERTEILUNG

1. Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält auf Verlangen eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten vorzunehmen.


II. PREISANGABEN UND KOSTENVORANSCHLAG

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zu Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preislisten erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so sind in diesem die Arbeiten und Ersatzteile im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die für die Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können. Der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Ist eine Überschreitung zu erwarten, so ist diese dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die gesetzliche Umsatzsteuer angegeben werden.


III. FERTIGSTELLUNG

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gründen einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wenn der Auftragnehmer den vereinbarten Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachleuten oder Zulieferungen (Ersatzteilen) nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von der Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.


IV. ABNAHME

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


V. BERECHNUNG DES AUFTRAGES

1
. In der Rechnung sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile, Materialien oder Sonderanfertigungen separat auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.


VI.   ZAHLUNG

1. Der Rechnungsbetrag und Preis für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und/oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem Reparaturvertrag beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung (in Höhe von bis zu 50 %) zu verlangen.


VII. ERWEITERTES PFANDRECHT

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend. gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


VIII. GEWÄHRLEISTUNG / SACHMANGEL

1
. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmangelansprüche nur zu; wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme schriftlich gemeldet wird.

3. Für die Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlichem Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Meldung aus.

b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftraggeber entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.

4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Zu den Verschleißteilen gehören z. B.: Kupplungsbeläge, Bremsklötze und -beläge, Unterbrecherkontakt, Zündkerzen, Filter, Keilriemen, Scheibenwischerblätter, Glühlampen u. ä.

5. Ansprüche bestehen nicht, wenn ein Schaden entstanden ist, weil:

a) der Auftraggeber den offensichtlichen Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung angezeigt hat.

b) der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines offensichtlichen Mangels zugestellt worden ist.

6. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.


IX. HAFTUNG

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, so haftet der Auftragnehmer nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch Mangel des Auftraggegenstandes verursachte Schäden, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


X. EIGENTUMSVORBEHALT

Soweit ein- oder ausgebaute Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.


XI. SCHIEDSSTELLE (SCHIEDSGUTACHTERVERFAHREN)

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber, oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer, die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerkes oder -gewerbes anrufen Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren von der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das SchiedssteIlenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.


XII.  GERICHTSSTAND

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnort und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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